Willkommen auf unserer Homepage!
Näheres zu den von uns angebotenen Kursen
Grundausbildung: Welpen, Junghunde * Gehorsam als Einzel-, Gruppen- oder Aussentraining * Agility * Hoopers * Rally Obedience * THS * Spiel – Sport – Spaß
findet Ihr im Menü unter ANGEBOTE.
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Unser engagiertes ehrenamtliches Trainer-Team sucht Mitstreiter:
TRAINER/IN IM BEREICH GEHORSAM GESUCHT
(gerne auch in Verbindung mit Hundesport)
Über Uns
Unser 1959 gegründeter Verein hat zum Ziel, Mensch und Hund zu einem Team zusammenzuführen, das erfolgreich Alltags-Situationen meistern und Freizeitspaß erleben kann.
Wir beginnen die Ausbildung bereits im Welpenalter mit einem entsprechenden Kurs, der später in den Junghunde-Kurs übergeht und danach in den Kurs Gehorsam mündet (hier gibt es sowohl Gruppen- als auch Einzeltraining), welcher mit der Begleithunde-Prüfung abgeschlossen werden kann, die für einige Sportarten Bedingung für die Teilnahme an Turnieren ist.
Darüber hinaus bieten wir auf unserer großzügigen Platzanlage durch Sport- und Spielangebote verschiedene Möglichkeiten der Freizeitgestaltung an.
Eine Mitgliedschaft ermöglicht es, als Mensch-Hund-Team über Jahre hinweg in Gesellschaft von Hundefreunden am Vereinsleben und den angebotenen Aktivitäten teilzunehmen.





Satzung des Gebrauchshundevereins Burscheid e. V.
Stand: 19.03.2016
I. Allgemeine Bestimmungen
- & 1 Name, Rechtsform, Sitz
- & 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- & 3 Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
II. Mitgliedschaft
- & 4 Mitgliedschaft
- & 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- & 6. Beiträge
- & 7. Rechte der Mitglieder
- & 8. Pflichten der Mitglieder
- & 9. Beendigung der Mitgliedschaft
III. Organe des Vereins
- & 10 Art der Organe
- & 11. Mitgliederversammlung
- & 12 Vereinsvorstand
- & 13. Beschlüsse, Wahlen, Amtsdauer
IV. Wirtschaftsführung
- & 14 Haushaltsplan, Jahresabschluss
- & 15 Mittelverwaltung
- & 16. Rechtsgeschäfte des Vereins
- & 17. Wirtschaftsausschuss
V. Schlussbestimmungen
- & 18. Ordnungsmaßnahmen
- & 19. Vereinsauflösung
- & 20 Satzungsrecht
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I. Allgemeine Bestimmungen
& 1 Name, Rechtsform, Sitz
1.1.
Der im Jahre 1959 gegründete Verein führt den Namen „Gebrauchshundeverein Burscheid e. V.“
1.2.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln mit derNummer VR 400807 eingetragen.
1.3.
Sitz des Vereins ist Burscheid. Gerichtsstand für jegliche Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Leverkusen-Opladen.
& 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral
2.2.
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Personen zur Haltung, Sozialisierung und Ausbildung von Hunden sowie zur Förderung des Hundesports. Außerdem die Anleitung und Förderung seiner Mitglieder in der Ausübung der Hundesportarten wie z. B. Turnierhundsport, Agility oder Gebrauchshundewesen. Neben der Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder fördert der Verein die Jugendarbeit und unterstützt die Bestrebungen des Deutschen Sportbundes und des Tierschutzes in allen Belangen.
2.3.
Förderung und Information der Öffentlichkeit über den Hundesport.
2.4.
Förderung der Mitglieder beim Erwerb und der Vertiefung fachlicher und kynologischer Kenntnisse.
2.5.
Ausrichtung und Teilnahme an Prüfungen und Wettkämpfen der verschiedenen Sportarten.
2.6.
Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zweck im Sinne des §51 ff der Abgabenordnung.
2.7.
Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Dachverband undseinen Organen.
2.8.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Etwaige finanzielle Überschüsse sind insbesondere zur Instandhaltung, zum Ausbau nebst Pflege der Platzanlage sowie des Vereinsheims und zur Durchführung von Hundesportveranstaltungen zu verwenden.
2.9.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
& 3. Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
3.1.
Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Sporthund Verband e. V.“, kurz „DSV“, Mitglied des „Deutschen Hundesportverbandes e. V.“, kurz „dhv“.
3.2.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II Mitgliedschaft
& 4 Mitgliedschaft
4.1.
Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen natürlichen Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
4.2.
Als Mitglieder werden geführt:
- 1.1.a. Vollmitglieder
- 1.1.b. Familienmitglieder
- 1.1.c. jugendliche Familienmitglieder
- 1.1.d. jugendliche Mitglieder
- 1.1.e. Mitglieder auf Zeit
- 1.1.f. Ehrenmitglieder
4.3.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.4.
Mitglieder auf Zeit sind solche, die zeitlich befristet an einem Ausbildungskurs des Vereins teilnehmen. Die Mitgliedschaft auf Zeit dauert 3 Monate und kann um einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden. Die Mitgliedschaft auf Zeit ist keine Mitgliedschaft im Sinne des § 7 der Satzung des Deutschen Sporthund Verbandes (DSV) und berechtigt nicht zur Teilnahme an Prüfungen. Es erfolgt keine Meldung des Mitglieds auf Zeit an den DSV.
4.5.
Ehrenmitglieder sind besonders verdiente Mitglieder, die durch Beschluss des Gesamtvorstandes der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und dort bestätigt werden.
& 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1.
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Vereinssatzung wird dem Antragsteller vorgelegt.
5.2.
Der Aufnahmeantrag wird den Mitgliedern durch dreimonatigen Aushang der Beitrittserklärung im Vereinsheim bekannt gemacht. Einsprüche stimmberechtigter Mitglieder gegen die Aufnahme sind innerhalb der Aushangfrist mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand anzubringen. Nach Fristablauf entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Abwägung der Vereinsinteressen durch Mehrheitsbeschluss über den Aufnahmeantrag. Mit der positiven Entscheidung über den Aufnahmeantrag beginnt eine dreimonatige Probezeit, die durch den Vorstand um drei Monate verlängert werden kann.
5.3.
Mitglieder auf Zeit können sofort bei Antragstellung durch den geschäftsführenden Vorstand aufgenommen werden.
5.4.
Gegen eine negative Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann durch stimmberechtigte Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung der Gesamtvorstand zur endgültigen Entscheidung über die Aufnahme angerufen werden. Der Gesamtvorstand entscheidet unverzüglich.
5.5.
Der geschäftsführende Vorstand bestätigt schriftlich die Aufnahme in den Verein und händigt dem neuen Mitglied Satzung und Ordnung aus. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das neue Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Bestimmungen der Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüssen des Vereins, des DSV und des dhv.
5.6.
Die Aufnahme gilt erst dann als rechtsgültig wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag abgeführt, sowie die Probezeit abgeleistet ist.
5.7.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller keinen Begründung und Rechtsanspruch.
& 6. Beiträge
6.1.
ie Höhe der Beiträge und der Entschädigungsgebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden für das laufende Geschäftsjahr wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Findet eine Festsetzung nicht statt, sind die Festsetzungen des vergangenen Geschäftsjahres weiterhin gültig.
6.2.
Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
6.3.
Vor dem ersten Juli eintretende Mitglieder zahlen den vollen, danach eintretende Mitglieder den halben Jahresbeitrag.
6.4.
Neu eintretende Mitglieder gemäß §4 Abs. 1 bis 3 haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe dieser Aufnahmegebühr wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
6.5.
Bildet ein Mitglied unter Benutzung der Einrichtungen und des Eigentums des Vereins für eine dritte Person, die nicht Mitglied im Verein ist und nicht zum gleichen Hausstand gehört einen Hund aus, dann ist von dieser dritten Person der Aufnahmegebühr entsprechender Kostenbeitrag an den Verein zu entrichten.
6.6.
Durch Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder zu, dass Beitragsrückstände durch Anwendung von Rechtsmitteln eingezogen werden können. Sämtliche daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
6.7.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
& 7. Rechte der Mitglieder
7.1.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regeln enthalten.
7.2.
Mit Ausnahme von Mitgliedern auf Zeit haben alle Mitglieder, deren Mitgliederrechte nicht ruhen, gleiche Rechte und Pflichten und das aktive und passive Wahlrecht.
7.3.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunahmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.
7.4.
Jedes Mitglied hat das Recht, an öffentlichen Prüfungen der Mitgliederverbände des dhv unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungsbestimmungen und der Zustimmung der Ausbildungswarte teilzunehmen.
7.5.
Jedes Mitglied hat das Recht, in Abstimmung mit dem zuständigen Ausbilder mit seinem Hund am gesamten Übungsbetrieb des Vereins teilzunehmen.
& 8. Pflichten der Mitglieder
8.1.
Die Mitglieder sind zur Wahrung der Vereinsinteressen und der Satzung, Ordnungen und Beschlüssen des Vereins sowie der verbindlichen Regelungen der Verbände, denen der Verein angehört, verpflichtet.
8.2.
Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, festgesetzt durch die Mitgliederversammlungen, haben die Mitglieder fristgerecht zu erfüllen.
8.3.
Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder, die gesellschaftsbezogene, allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönliche Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.
8.4.
Die Verpflichtung, das Vereinseigentum zu schützen und zu bewahren, erfüllen die Mitglieder durch ihre tätige Mitarbeit bei den Reinigungs-, Pflege-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Sportgeräte, des Übungsplatzes und des Vereinsheimes.
8.5.
Für die Erhaltung und Pflege der Platzanlage verpflichtet sich jedes aktive Mitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins mehr als 12x pro Jahr nutzen. Danach müssen Vollmitglieder pro Jahr eine Mindestarbeitsstundenzahl erbringen. Familienmitglieder und Jugendliche haben eine reduzierte Anzahl von Mindestarbeitsstunden abzuleisten. Die für das Geschäftsjahr notwendige Anzahl Arbeitsstunden wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt; für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegter Betrag als Entschädigung fällig. Wird in der Versammlung keine Mindeststundenzahl oder kein Entschädigungsbeitrag festgelegt, so gilt die Festlegung des Vorjahres. Die Dokumentation und Verrechnung der Nutzung der Einrichtung und Ableistung der Arbeitsstunden erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und die Ausbildungsleiter.
8.6.
Zu ihrer persönlichen Absicherung verpflichten sich die Mitglieder, vor Aufnahme ihrer sportlichen Betätigung zum Abschluss einer privaten Hundehaftpflicht-Versicherung. Der Nachweis ist auf Anforderung zu erbringen.
8.7.
Bei der sportlichen Betätigung haben die Mitglieder den Anordnungen des Ausbildungsleiters bei der Ausbildung Folge zu leisten.
8.8.
Neben den Belangen des Tierschutzes haben die Mitglieder die Pflicht, bei Verdacht einer ansteckenden Krankheit ihre Hunde fachärztlich untersuchen und behandeln zu lassen, bei Bedarf die Hunde abzusondern und ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Seuchengefahr unverzüglich nachzukommen.
& 9 Beendigung der Mitgliedschaft
9.1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder mit Ablauf der Mitgliedschaft auf Zeit.
9.2.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. durch einen eingeschriebenen Brief. Erfolgt die Erklärung nicht fristgerecht, wird sie im folgenden Geschäftsjahr wirksam.
9.3.
Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist zum Jahresende ohne Verzicht auf ausstehende Beiträge wirksam. Die Rechte des Mitglieds ruhen mit der Bekanntgabe der Streichung durch Einschreibebrief an den Betroffenen.
9.4.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat oder den Vereinsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit.
9.5.
Mit Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.
III Organe des Vereins
& 10 Art der Organe
10.1.
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- c) der Wirtschaftsausschuss
10.2.
Die Amtsdauer in den Funktionen des Vereins beträgt drei Jahre. Die Funktionsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
10.3.
Die Tätigkeit aller gewählten Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich.
& 11 Mitgliederversammlung
11.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich an jedes Mitglied unter Nennung der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vereinsvorstandes und des Wirtschaftsausschusses
- b) Beratung mit Beschlussfassung über Anträge, Satzungs- und Ordnungsänderungen
- c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres und des Wirtschaftsausschusses
- d) Festsetzung der Mitgliederabgaben (Beiträge / Umlagen) sowie den Arbeitsstunden
- e) Entlastungen, Abberufungen und Wahlen des Vereinsvorstandes und des Wirtschaftsausschusses
- f) Terminierung der Vereinsveranstaltungen
- g) Ehrungen
11.2.
Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, und er muss, wenn 25% der Mitglieder es schriftlich fordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und hat unter Nennung der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
11.3.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden.
11.4.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher dem Vorstand vorliegen.
11.5.
Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können als Dringlichkeitsanträge der Versammlung vorgebracht werden. Die Zulassung als Dringlichkeitsantrag bedarf des Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
11.6.
Über jede Versammlung muss einer Niederschrift angefertigt werden, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften der Mitgliederversammlung nach §11.1 sind den Mitgliedern innerhalb von 3 Wochen nach einer Versammlung schriftlich zuzustellen. Für Versammlungen nach § 11.2 gilt, dass die Niederschriften in der gesetzlichen Frist angefertigt sein müssen, jedoch den Mitgliedern durch Aushang bekannt gemacht werden. Einwände können dem Vorstand nur schriftlich mitgeteilt werden und sind in der nächsten Versammlung zu behandeln. Gehen dem Vorstand bis zur nächsten Versammlung keine Einwände zu, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
& 12 Vereinsvorstand
12.1.
Als Führungsorgan erfüllt der Vereinsvorstand die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
12.2.
Der Vereinsvorstand gliedert sich in:
- a) den geschäftsführenden Vorstand
- b) den Gesamtvorstand
12.3.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretervollmacht. Ohne Einschränkung der Einzelbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder er ihn besonders beauftragt.
12.4.
Der geschäftsführende Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins und besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Geschäftsführer
12.5.
Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung und besteht aus:
- a) dem geschäftsführenden Vorstand
- b) den Ausbildungswarten
- c) dem Jugendvertreter
12.6.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (ausgenommen von dieser Regelung sind die Positionen des 1. und 2. Vorsitzenden) kann der geschäftsführende Vorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes befindlichen Vereinsunterlagen sowie das übrige Vereinseigentum sind dem 1. Vorsitzenden (Vertreter) unverzüglich auszuhändigen.
12.7.
Scheiden der 1. Und der 2. Vorsitzende zur gleichen Zeit vorzeitig aus dem Amt, obliegt den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Einberufung der außerordentlichen Versammlung zwecks Neuwahl.
12.8.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit mündlicher Begründung es verlangen.
12.9.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.10
Über jede Vorstandssitzung ist durch den geschäftsführenden Vorstand eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist in der folgenden Vorstandssitzung durch den Vorstand zu genehmigen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
& 13 Beschlüsse, Wahlen, Amtsdauer
13.1.
Die satzungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.
13.2.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und sind in die Beschlusssammlung einzutragen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung der Sache.
13.3.
Die Amtsdauer in den Funktionen des Vereins beträgt drei Jahre. Die Funktionsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
13.4.
Scheidet ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses vorzeitig aus dem Amt, erfolgt durch den Gesamtvorstand eine kommissarische Besetzung der Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, sofern nicht innerhalb von 6 Monaten Neuwahlen anstehen.
VI Wirtschaftsführung
& 14 Haushaltsplan, Jahresabschluss
14.1.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
14.2.
Für jedes Geschäftsjahr ist durch den geschäftsführenden Vorstand ein Haushaltsplan – gegliedert für Einnahmen/Ausgaben – zu erstellen. Über jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist unter Zugrundelegung des genehmigten Haushaltsplans ein Abschluss zu fertigen, der durch den Wirtschaftsausschuss zu prüfen ist.
14.3.
Haushaltsplan und Jahresabschluss sind vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und Festsetzung der Mitgliederabgaben vorzulegen. In jedem Haushaltsjahr soll eine Rücklage geschaffen werden.
& 15 Mittelverwaltung
15.1.
Die Vermögenswerte des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar dem Vereinszweck und den sich daraus ergebenden Aufgaben gemäß §2 der Satzung.
15.2.
Das Barguthaben des Vereins ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze bei einem öffentlichen Geldinstitut mündelsicher anzulegen. Zugriff auf das Geschäftskonto haben der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
15.3.
Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes werden der Umfang und die Höhe der laufenden Zahlungsverpflichtungen festgelegt. Diese Zahlungen erfolgen in eigener Zuständigkeit des Geschäftsführers.
15.4.
Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben ist nach Festlegung durch den geschäftsführenden Vorstand in der Handkasse ein angemessener Geldbetrag verfügbar zu halten. Das verfügbare Handgeld darf ohne Zustimmung des Vorstandes 500,- Euro nicht überschreiten.
15.5.
Bareinnahmen müssen mindestens einmal im Monat auf das Geschäftskonto des Vereins eingezahlt werden.
& 16 Rechtsgeschäfte des Vereins
16.1.
Verpflichtungserklärungen für den Verein dürfen nur abgegeben werden, wenn Deckung mindestens in gleicher Höhe der offenen Verbindlichkeiten vorliegt und zum Fälligkeitsdatum der Zahlungsverpflichtung die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Bei Nichtbeachtung oder grober Fahrlässigkeit kann der schuldhaft Handelnde persönlich haftbar gemacht werden.
16.2.
Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Geschäftsführer ist ohne Einschränkung zum Abschluss von Rechtsgeschäften (Investitionen) für den Verein bis zu einer in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegten Gesamthöhe berechtigt.
16.3.
Nach vorherigem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Geschäftsführer zum Abschluss von Rechtsgeschäften (Investitionen) für den Verein bis zu einer in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegten Gesamthöhe berechtigt.
16.4.
Darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte sind nur auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
& 17 Wirtschaftsausschuss
17.1.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Wirtschafts- und Kassenprüfung des Vereins den aus zwei Mitgliedern bestehenden Wirtschaftsausschuss und ein Ersatzmitglied des Wirtschaftsausschusses.
17.2.
In jedem Jahr scheidet ein Mitglied aus dem Wirtschaftsausschuss aus. Das Ersatzmitglied wird ordentliches Mitglied. Die Mitgliederversammlung wählt ein neues Ersatzmitglied.
17.3.
Eine Wiederwahl in den Wirtschaftsausschuss ist erst nach 2 Jahren möglich.
V Schlussbestimmungen
& 18 Ordnungsmaßnahmen
18.1.
Der Verein ist berechtigt, durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegen Mitglieder (auch Funktionsträger) des Vereins Ordnungsmaßnahmen zu verhängen bei:
- a) Verstößen gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Beschlüsse der Organe des Verein oder der Verbände, denen der Verein angehört
- b) Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzes und gegen strafgesetzliche Bestimmungen
- c) Erteilung falscher Angaben für Vereins- oder verbandsinterne Urkunden
- d) Handlungen, Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Verleumdungen, die sich gegen Vereinsmitglieder sowie Funktionsträger und Beauftragte des Vereins, der Verbände, denen der Verein angehört, richten
- e) vereinsschädigendem Verhalten
- f) unsportlichem Verhalten.
18.2.
Als Ordnungsmaßnahmen gelten:
- a) Anordnung zur Erfüllung einer Auflage
- b) Verwarnung
- c) Verweis
- d) Teilnahmesperre eines Mitglieds
- e) Ruhen der Amtsgeschäfte bis zur Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung
- f) Ruhen der Mitgliedsrechte auf Zeit
- g Ausschluss aus dem Verein. Ordnungsmaßnahmen, die gegen von der Mitgliederversammlung gewählte Funktionsträger gerichtet sind und die Funktion betreffen, müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
18.3.
Die Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden.
18.4.
Die Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen erwirkt der Gesamtvorstand und befindet durch Beschluss über die Veröffentlichung des Urteils sowie darüber, ob andere Vereine, Verbände oder Organisationen zu unterrichten sind.
& 19 Vereinsauflösung
19.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Für eine Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Solange noch 7 Mitglieder den Verein weiterführen wollen, ist eine Abstimmung über die Auflösung nicht möglich.
19.2.
Für eine Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Kinderkrebshilfe. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
& 20 Satzungsrecht
20.1.
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV sowie des dhv sind für alle Vereinsmitglieder rechtsverbindlich.
20.2.
Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der volle Wortlaut einer beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
20.3.
Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn diese nach der Tagesordnung vorgesehen ist.
20.4.
Wirksam gewordene Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern im Wortlaut bekannt zu machen.
20.5.
Die Mitgliederversammlung hat am 19. März 2016 diese Fassung der Satzung als Satzungsänderung beschlossen. Die Mitgliederversammlung hat gleichzeitig den Beschluss gefasst, dass diese Satzungsänderung beim Vereinsregister eingetragen werden soll.
20.6.
Die Satzung erlangt mit der Eintragung ins Vereinsregister Rechtskraft. Die Satzung in der Fassung vom 24. Juni 2005 wird damit außer Kraft gesetzt.